Hinweise zum Winterdienst

Jedes Jahr dieselbe Frage: Wer ist für das Streuen und Schnee-Fegen zuständig?

Grundsätzlich gilt,  dass die Vermieter bzw. Hauseigentümer für den Winterdienst zuständig sind. Soweit für diese Dienste professionelle Firmen oder Dienstleister beauftragt werden, kann der Vermieter die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Häufig werden die Räum- und Streupflichten auch auf die Mieter eines Hauses übertragen. Dies ist zulässig, wenn es vertragliche Regelungen gibt. Dann sind auch die Kosten für Streumittel, Schneeschieber etc. als Betriebskosten umlagefähig; Nicht aber größere Geräte wie z.B. Schneefräsen.

Wer als Mieter vertraglich verpflichtet ist, muss diese Arbeiten auch erledigen. 
Beruftstätigkeit, Krankheit, Alter oder Urlaub sind keine Entschuldigung. 
Notfalls müssen Mieter dann für eine Vertretung sorgen. 
Der Grundsatz, das Mieter von Erdgeschosswohnungen Schnee beseitigen müssen, gilt nicht mehr. Winterdienstpflichten sollten sachgerecht auf alle 
Bewohner übertragen werden.

Geräumt werden müssen dann vor allem der Eingangsbereich des Hauses und die Gehwege.  In der Regel reicht ein Streifen von einem Meter aus, so dass zwei Personen aneinander vorbei können. Bei anderen Wegen, etwa zu Mülltonnnen oder Garagen, reicht die Hälfte des Streifens aus.

Wer räumen muss, muss früh aufstehen. Der Winterdienst muss werktags bis
7.00 Uhr morgens erledigt sein und endet am Abend um 20.00 Uhr. 
Bei Bedarf muss auch mehrmals am Tag gefegt und gestreut werden. 
Ausnahme: Bei Dauerschneefall muss nicht durchgefegt und -gestreut werden.
Erst wenn sich dass Wetter beruhigt hat, müssen die Arbeiten begonnen werden.

Die Winterpflichten sollten durchaus ernst genommen werden. Denn:
Wer seine Pflichten vernachlässigt macht sich schadensersatzpflichtig.