Hinweise zum Grillen
Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten erlaubt.
Aber es gibt Ausnahmen:
Ist im Mietvertrag oder der Hausordnung ausdrücklich das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse verboten, sollten sich Mieter daran halten. Bei Missachtung des Grillverbots kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen und bei weiteren Verstößen sogar das Mietverhältnis kündigen. Das Landgericht Essen geht soweit, dass das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses vertraglich ganz verboten werden kann (LG Essen, 07.02.2002, AZ 10 S 438/01)
Sind im Mietvertrag keine entsprechenden Regelungen vorhanden, so sollte darauf geachtet werden, dass keine Schäden verursacht bzw. die Nachbarn unzumutbar belästigt werden. Bei starker Entwicklung von Rauch, Ruß oder Qualm kann sogar eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Es gibt keine gesetzliche Regelung , die besagt, wann und wie oft gegrillt werden darf. Es gibt lediglich Urteile, die jedoch immer Einzelentscheidungen sind. So wird beispielsweise eine Grilldauer von insgesamt 6 Stunden im Jahr als zulässig angesehen. Einige Amtsgerichte haben auch entschieden, das Grillen zweimal im Monat ohne Vorankündigung vertragsgemäß sei oder aber einmal im Monat nach Vorankündigung von zwei Tagen gegenüber den übrigen Hausbewohnern.
Auf jeden Fall sollte die Rauchbeeinträchtigung für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden, so dass auf jeden Fall überlegt werden sollte, vom Holzkohlegrill auf den Elektrogrill umzusteigen.
Bitte beachten Sie: Diese Information ersetzt keine ausführliche Beratung. In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten bitte unbedingt rechtlichen Rat einholen! Der Bergische Mieterring führt kostenlose Beratungen für seine Mitglieder durch. Erfragen Sie bitte unsere Aufnahmebedingungen über unsere Geschäftsstelle: Tel. 0202 5906055