Hinweis zu Vermieterbesuchen
Der Vermieter will in Ihre Wohnung kommen! Müssen Sie ihn einlassen? Nicht immer, in bestimmten Fällen jedoch schon.
Durch den Mietvertrag haben Sie zwar das Recht, die Wohnung ungestört zu
benutzen, da Haus und/oder Wohnung aber dem Vermieter gehören, darf er
unter gewissen Umständen die Wohnung betreten ggfls. auch mit Handwerkern:
– haben Sie einen Schaden bzw. einen Mangel gemeldet, darf der
Vermieter sich ansehen, ob und in welchem Umfang der Schaden
besteht und was zu tun ist, damit dem Mangel abgeholfen wird.
– auch wenn der Vermieter im Haus einen Schaden feststellt, darf er
sich überzeugen, ob die an Sie vermietete Wohnung davon betroffen
ist oder etwas damit zu tun hat.
– Handwerker, die er bestellt hat, darf er begleiten.
– Im Abstand von etwa zwei Jahren darf der Vermieter sich die Wohnung
ansehen um zu prüfen, ob noch alles in Ordnung ist.
– Ist das Mietverhältnis gekündigt worden, darf der Vermieter
Nachmietern/innen die Wohnung zu zeigen.
Kommt der Vermieter, um sich einen Schaden (Mangel) anzusehen, so darf er
allerdings nur die Räume betreten, die mit dem Schaden zu tun haben oder zu
tun haben können! Keinesfalls darf er die Gelegenheit nutzen um gleich mal
die ganze Wohnung zu besichtigen!
Wenn also eine Küchenwand feucht geworden ist, darf er nicht das Schlafzimmer ansehen um zu prüfen ob
Sie ein ordentlicher Mieter oder eine ordentliche Mieterin sind. Immer muss der Vermieter seinen Besuch
vorher ankündigen! Das gilt auch, wenn er außerhalb wohnt. Meistens werden zwei bis drei Tage für
ausreichend gehalten, um das Kommen des Vermieters anzukündigen.
Besteht dringende Gefahr, entfallen natürlich solche Fristen (bspw. bei einem Wasserrohrbruch).
Gleiches gilt übrigens auch für seinen Verwalter und für Handwerker, die der
Vermieter beauftragt hat! Haben Sie Zweifel, holen Sie fachkundigen Rat ein!
Wenn Vermieterbesuch erwartet wird oder notwendig ist: Ruhe bewahren!
Streitereien führen zu gar nichts! Wenn der Vermieter etwas beanstandet, mag
er dies bitte schriftlich mitteilen, damit Sie prüfen lassen können, ob
Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. „Unordentlich“ dürfen Sie sein. Allerdings
empfiehlt es sich, wenn irgend möglich, die Wohnung vor einem Vermieterbesuch ein wenig
in Ordnung zu bringen.
Keinesfalls darf ein Vermieter:
– Gegen Ihren Willen in der Wohnung fotografieren, damit würde er Ihr
Persönlichkeitsrecht verletzen,
– Schranktüren aufreißen um zu prüfen, ob Sie Ordnung halten,
– Räume betreten, die mit seinem Besuch nichts zu tun haben,
– in Ihrer Wohnung schreien,oder Sie beleidigen!
Wird ein Vermieter ausfällig, fängt an Sie zu beschimpfen und zu beleidigen,
so dürfen Sie ihn auffordern, Ihre Wohnung umgehend zu verlassen.
Auch Verträge darf der Vermieter Ihnen nicht vorhalten und auch noch verlangen, diese zu unterschreiben.
Das darf er auch dann nicht, wenn er Ihre Wohnung grade erst gekauft hat. Ebenso wenig darf er auf diesem
Wege eine Mieterhöhung verlangen oder die sofortige Zahlung einer eben erst präsentierten Betriebskosten-
(Nebenkosten-) Abrechnung.
Wenn Ihr Vermieter – warum auch immer – mehr Geld haben möchte, muss er das schriftlich bzw.in „Textform“ verlangen.
Wichtig aber: Sie müssen genug Zeit haben, solche Forderungen prüfen zu können!
Auch wenn der Vermieter etwas zu beanstanden hat, also meint,
– die Wohnung müsse schnellstens renoviert werden,
– Sie müssten endlich das Rauchen in der Wohnung einschränken,
– Sie müssten ordentlicher werden,
– Sie dürften nicht so laut sein, Ihre Kinder schon gar nicht,
– dringend müssten Gardinen und Vorhänge angebracht oder erneuert werden,
Bevor Sie etwas anerkennen oder unterschreiben, holen Sie lieber erst
fachkundigen Rat ein
Bitte beachten Sie: Diese Information ersetzt keine ausführliche Beratung. In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten bitte unbedingt rechtlichen Rat einholen! Der Bergische Mieterring führt kostenlose Beratungen für seine Mitglieder durch. Erfragen Sie bitte unsere Aufnahmebedingungen über unsere Geschäftsstelle: Tel. 0202 5906055