Hinweise zu Energieausweisen

Was bringt der Energieausweis?

Für Mieterinnen und Mieter auf jeden Fall nicht viel: Seit dem 01.01.2009 gilt für alle Wohngebäude 
die Ausweispflicht im Falle eines Verkaufs, Verpachtung oder der Vermietung. Auf Verlangen müssen
Vermieter einen Energieausweis vorlegen, wobei diese Regelung nicht für die Gebäude gilt, die unter Denkmalschutz stehen.

Soweit die Verpflichtung, einen Energieausweis vorzulegen, Anreize schaffen sollte, Häuser mit einer
Wärmedämmung zu versehen, ist dies nur bedingt gelungen. Gerade in Städten, in denen
Wohnungsknappheit herrscht, besteht kein wirtschaftlicher Anreiz für Vermieter, Wohnungen und Häuser
wärmetechnisch zu verbessern. Anders sieht es dann aus, wenn Wohnungen schwer zu vermieten sind.
Derzeit lässt sich allerdings feststellen, dass moderne Bäder und Balkone wichtigere Kriterien bei der
Entscheidung für die Anmietung einer Wohnung sind als gute energietechnische Werte.
Unbefriedigend ist die Regelung, dass Energieausweise nicht nach einheitlichen Kriterien erstellt werden
müssen. Der Vermieter kann den Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs erstellen, oder aber
auf der Grundlage des Energieverbrauchs. Aussagekräftiger ist auf jeden Fall ein Ausweis, der auf der
Grundlage des objektiv vorhandenen Energiebedarfs erstellt worden ist. 
Die meisten Ausweise dürften aber auf der Grundlage des Energieverbrauchs erstellt sein, da diese
wesentlich preiswerter und schneller über das Internet zu bekommen sind. Aussagekräftig sind diese
Ausweise überhaupt nicht, denn wenn in einem Haus nur berufstätige Menschen leben, die sich tagsüber
nicht in ihrer Wohnung aufhalten, wird der Wärmebedarf günstiger ausfallen als in einem Haus, in dem
bspw. ältere Menschen und/oder Familien mit kleinen Kindern leben, die ihre Wohnungen auch tagsüber
nutzen – und beheizen. 
Stehen in einem Haus Wohnungen leer, wird deren Wärmebedarf anhand der Mittelwerte der übrigen
Heizkostenergebnisse ermittelt. Ob und in welchem Umfang hierbei „schön gerechnet“ wird, lässt sich kaum
überprüfen. Grundsätzlich lassen sich aus den Aussagen des Energieausweises keine Rückschlüsse auf die
tatsächlichen Energiekosten ziehen. Mieterinnen und Mieter können aber auch ohne Energieausweis 
Anhaltspunkte dafür gewinnen, wie hoch künftige Heizkosten sein werden:

Häuser, die zwischen 1948 und 1977 gebaut wurden, sind ursprünglich gar nicht wärmegedämmt. 
Von außen lässt sich oft erkennen, ob die Wände nachträglich eine Wärmedämmschicht erhalten haben. 
Unbedingt sollte der Vermieter gefragt werden, ob die Zwischendecke zum Kellergeschoss
wärmegedämmt und/oder und ob das Dachgeschoss wärmegedämmt ist. Erkennen lässt sich auch, 
ob die Wohnungen Isolierglasfenster haben oder ob noch alte einfach verglaste Fenster eingebaut sind.
Erkennen lässt sich auch, ob Wohnungen im Haus leer stehen. Wenn dies der Fall ist, muss mit höherem
Wärmeverbrauch gerechnet werden, da die Wärmeübertragung aus einer bewohnten Wohnung fehlt. Legt
der Vermieter einen ungünstigen Energieausweis vor, dann sollte der zu erwartende hohe Energieverbrauch
zumindest durch eine geringere Grundmiete ausgeglichen werden. Es empfiehlt sich dann, über die Höhe der
Grundmiete zu verhandeln – und Rücklagen für die Heizkostenabrechnungen zu bilden, gleichgültig ob diese
vom Vermieter oder von den Stadtwerken kommen. Die farbigen Kennzeichen bzw. Merkmale der
Energieausweise geben die Verbrauchswerte so an, dass günstige Werte grün gekennzeichnet sind, weniger
günstige gelb, orange und rot. Bei orangefarbenen und roten Werten, sollte gut überlegt werden, ob die
Wohnung angemietet werden sollte. Häufig sind dann nicht nur die Energiewerte ungenügend, sondern auch
der übrige Zustand des Hauses.