Hinweise zu Renovierungspflichten
Wenn ein Vermieter will, dass der Mieter oder die Mieterin renovieren, dann muss er eine solche
Verpflichtung im Mietvertrag vereinbaren. Gesetzlich verpflichtet ist ein Mieter/eine Mieterin zur
Renovierung nämlich nicht! Normale Abnutzungen in einer Wohnung haben Mieter nicht zu vertreten
(so das Bürgerliche Gesetzbuch). Viel Streit ist inzwischen darüber entstanden, wann Renovierungspflichten
in einem Mietvertrag wirksam vereinbart sind.
Grundsätzlich gilt: Handschriftliche Vereinbarungen in Mietverträgen sind in aller Regel wirksam!
Sie gelten nicht als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, sondern als normale vertragliche Abmachungen,
an die beide Seiten gebunden sind. Meistens allerdings stehen Renovierungs-Klauseln im vorgedruckten Text
eines Mietvertrages. Damit gelten sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht selten unwirksam sind.
Hauptfall solcher unwirksamen Klauseln: es wurden „starre Fristen“ vereinbart. Bestimmt der Text:
Bad/Küche/Toilette sind alle zwei Jahre zu renovieren, die übrigen Räume alle fünf Jahre“, so ist diese Klausel
unwirksam. Auch wenn solche Fristen kürzer oder länger bemessen sind: Sie bleiben unwirksam. Folge: Sie
müssen gar nicht renovieren, da der Vertrag insoweit nicht gilt und – wie gesagt – eine gesetzliche Pflicht zur
Renovierung für Mieter/innen nicht besteht.
Oft steht im Mietvertrag aber: „Im allgemeinen sind Bäder/Toiletten/ Küchen im Abstand von zwei Jahren zu
renovieren, die übrigen Räume im Abstand von fünf Jahren /oder sieben Jahren“. Diese Vertragsklausel ist
wirksam. Das Wort „Im allgemeinen“ nämlich lässt Spielraum offen. Wenn die Wohnung wenig beansprucht
ist, können dann solche Fristen ohne weiteres überschritten werden. Gleiches gilt dann, wenn im Mietvertrag
festgehalten ist, dass die„starren“ Renovierungsfristen auf Wunsch des Mieters verlängert werden können.
Auch dann ist diese Klausel als wirksam anzusehen. Bei Bedarf muss also durch die Mieter renoviert werden.
In vielen Verträgen findet sich die Formulierung: Sind Renovierungsfristen bei Ende des Mietverhältnisses
noch nicht abgelaufen, muss der Mieter / die Mieterin anteilig Renovierungskosten erstatten: Solche Klauseln
sind unwirksam. Dies deshalb, weil sie begrifflich an eine starre Frist gebunden sind. Und solche starren
Fristen sind ja ihrerseits unwirksam.Auch bei unwirksamen Renovierungsklauseln müssen Mieter und
Mieterinnen allerdings Schäden entfernen, ebenso Wandanstriche in kräftigen Farben oder Mustern durch
neutrale – in aller Regel weisse – Anstriche ersetzen.
Enthält Ihr Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel, so müssen Sie leider renovieren. Wände und
Decken müssen tapeziert werden. Raufaser reicht allerdings völlig aus. Diese muss dann aber – hell –
gestrichen werden.
Heizkörper, Türen und Holzrahmen-Fenster müssen lackiert werden, wenn sie nicht mehr einwandfrei sind.
Sogar das Streichen von Dielenfußböden wird als normale Renovierungsarbeit angesehen. Ausnahme: Die
Wohnung war bei Mietbeginn unrenoviert.
Während Sie in der Wohnung leben, dürfen Sie natürlich die Art der Tapeten, die Art der Wandfarbe frei
wählen. Auch Holzwerk oder Heizkörper dürfen Sie nach Ihren Vorstellungen lackieren. Ziehen Sie allerdings
aus, muss die Wohnung wieder farblich hell und neutral hergerichtet werden! Daran sollte gedacht
werden,wenn stark farbige Anstriche verwendet werden oder stark gemusterte Tapeten verklebt werden.
Bei Mietende einfach alles zu überstreichen reicht häufig nicht aus!
Manchmal kommen mit den abgezogenen alten Tapeten allerdings auch Stücke vom Wandputz oder
Deckenputz gleich mit herunter. Für diesen Fall muss zunächst der Vermieter einen Untergrund schaffen,
der weitere Renovierungsarbeiten überhaupt möglich macht. Kellerwände müssen Sie nur dann
streichen,wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag steht – und natürlich auch nur dann, wenn der Keller
trocken genug ist, damit Farbe an den Wänden haften bleibt.
Hier wie auch in allen anderen Fällen sollte möglichst von Anfang an festgehalten werden, ob Wohnung und
Nebenräume sowie Balkone frisch renoviert sind, wenn die Wohnung bezogen wird. Ist dies nicht der Fall, so
sollte versucht werden mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass Sie am Anfang renovieren, dafür aber beim
Ende des Mietverhältnisses nicht nochmals renovieren müssen.
Bitte beachten Sie: Diese Information ersetzt keine ausführliche Beratung. In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten bitte unbedingt rechtlichen Rat einholen! Der Bergische Mieterring führt kostenlose Beratungen für seine Mitglieder durch. Erfragen Sie bitte unsere Aufnahmebedingungen über unsere Geschäftsstelle: Tel. 0202 5906055