Satzung

 

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Bergischer Mieterring e. V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

§ 2
Zwecke des Vereins

1. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Wohnungswesens zu fördern.
Insbesondere geschieht dies durch

a) Information der Allgemeinheit, besonders der Verbraucher auf den Gebieten aller Wohnungs-, Miet- und Pachtangelegenheiten;
b) die Förderung und Erhaltung von sozial tragbaren Wohnverhältnissen für die Allgemeinheit;
c) die Mitwirkung bei der gesetzlich übertragenen Gemeinschaftsaufgabe der Bestimmung der Miethöhe;
d) das Eintreten für eine soziale Wohnungsgesetzgebung;
e) die tatkräftige Vertretung und den Schutz der Interessen der Mitglieder insbesondere durch Aufklärung, Anleitung zur Selbsthilfe, Beratung, Betreuung und Rechtshilfe im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an deren Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an

Wohnbund e. V.
Verein zur Förderung wohnungspolitischer Initiativen
Ploenniesstr. 18
6100 Darmstadt

Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die Mieter von Räumen und nicht zugleich Vermieter von anderen Wohn- oder Geschäftsräumen sind. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand.
2. Eheleute und Gemeinschaften können gemeinsam die Mitgliedschaft erwerben, wobei dem Verein eine Person als Vertreter(in) der Gemeinschaft zu benennen ist. Bei Auflösung der Ehe oder Gemeinschaft kann die Mitgliedschaft nur einzeln fortgesetzt werden.
3. Die Aufnahme von juristischen Personen und Mietern von Geschäftsräumen erfolgt durch den erweiterten Vorstand unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der erweiterte Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
4. Für Mitglieder, welche dem Verein vor Inkrafttreten dieser Satzungsänderung beigetreten sind, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Wird ein Mitglied des Vereins nach Erwerb der Mitgliedschaft Vermieter von Wohnraum bzw. Geschäftsraum, ist das Mitglied verpflichtet, diese Änderung dem erweiterten Vorstand mitzuteilen. Über Fortdauer der Mitgliedschaft oder Entlassung aus der Mitgliedschaft entscheidet der erweiterte Vorstand unter Berücksichtigung
des Einzelfalls.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf kostenlose Beratung und Hilfe in allen seinen Angelegenheiten, die von den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins (§ 2 Abs. 1) umfaßt werden. Ansprüche an den Verein aus der Gewährung der Rechtsberatung sind ausgeschlossen.
2. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Eheleute und Gemeinschaften nach § 3 Absatz 2 haben eine
Stimme.
4. Das Mitglied hat kein Recht auf Einsicht in die Mitgliederkartei.
5. Die Rechte nach 1. stehen dem Mitglied nur zu, wenn der
Halbjahresbeitrag geleistet worden ist.
6. Adreßänderungen sind der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes;

b) durch Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluß.

Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem erweiterten Vorstand erfolgen. Ein Austritt ist erstmals zulässig 12 (zwölf) Monate nach Eintritt in den Verein. Der Austritt kann dann frühestens zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres, also bis zum 30. September eines Jahres beim erweiterten Vorstand bzw. der Geschäftsstelle des Mieterringes vorliegen. Ein Mitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind im voraus für jeweils 6 Monate zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, ebenso über die Staffelung der Beitragshöhe für einkommensschwache Mitglieder in außergewöhnlichen Härtefällen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung.

§ 8
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren aktiven Vereinsmitgliedern.
Mitglied des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes kann jedes Vereinsmitglied werden. Der Wunsch, bei der Mitgliederversammlung für ein Amt im erweiterten Vorstand zu kandidieren, ist dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Wird ein Geschäftsführer bestellt und/oder eine Geschäftsstelle eingerichtet, so ist deren in § 11 dieser Satzung geregeltes Stimmrecht bei Beschlußfassung des erweiterten Vorstandes zu beachten.

§ 9
Amtsdauer des Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren – gerechnet vom Tag ihrer Wahl an – gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ihre Wahl erfolgt nach einem Schachtelungsprinzip, das heißt für die bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am längsten im Amt befindlichenMitglieder des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes sind jeweils neue zu wählen. Die erstmalige Reihenfolge regelt die Geschäftsordnung des erweiterten Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der erweiterte Vorstand ein anderes Mitglied als Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung hinzuwählen. Auf dieser Mitgliederversammlung ist dann ein neues Mitglied des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes oder dem gesamten Vorstand das Mißtrauen aussprechen und diesen damit abwählen. Bei Abwahl durch die Mitgliederversammlung muß jedoch die erforderliche Anzahl neuer Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB gewählt werden.

§ 10
Zuständigkeit des Vorstandes und
des erweiterten Vorstandes

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Bestimmung von Art und Umfang der Tätigkeit des Vereins;
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung;
3. Einberufung der Mitgliederversammlung;
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
5. Erstellung des Geschäftsberichtes;
6. Einrichtung einer Geschäftsstelle und Einsetzung von Geschäftsführern;
7. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Der Vorstand entscheidet über die Erhebung von zusätzlichen Entgelten für Leistungen des Vereins bspw. Erstattung von Kopier- und Portokosten bei Versendung eingeschriebener Briefe sowie Aufwendungen für Wohnungsbesichtigungen/ Wohnungsabnahmen etc.

§ 11
Beschlußfassung des
erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann eine Beschlußfassung über den Gegenstand der Beratung nicht erfolgen; die Angelegenheit kann auf den folgenden Sitzungen des erweiterten Vorstandes wieder eingebracht werden. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüssedes Vorstandes sind in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Beschluß des erweiterten Vorstandes kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 12
Geschäftsführer und Geschäftsstelle

Bei Bedarf bestellt der Vorstand Geschäftsführer und richtet eine Geschäftsstelle ein; diesen obliegt die laufende Verwaltung der Vereinsangelegenheiten, wobei ein Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB einnimmt. An den Entscheidungen des erweiterten Vorstandes sind Geschäftsführer und Geschäftsstelle wie folgt zu beteiligen: Geschäftsführer und Geschäftsstelle haben im erweiterten Vorstand zwei Stimmen; bei mehr als zwei ständigen Mitarbeitern der Geschäftsstelle – wobei Geschäftsführer mitgerechnet werden – stehen Geschäftsführer und Geschäftsstelle drei Stimmen zu.
Die Anzahl der Stimmen von Geschäftsführer und Geschäftsstelle darf 50% der Gesamtzahl der Stimmen des erweiterten Vorstandes nicht übersteigen.

§ 13
Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Vereins eine Stimme. Bei Eheleuten und Gemeinschaften ist die Bestimmung in § 3.2 dieser Satzung zu beachten. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 
 

1. Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit;

2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;

3. Entlastung des Vorstandes;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung gegenüber dem erweiterten Vorstand oder der Geschäftsstelle mitgeteilt hat;

5. Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand oder an den erweiterten Vorstand beschließen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wird vom erweiterten Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der erweiterte Vorstand fest.

§ 15
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des erweiterten Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunkes oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 erforderlich. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung;

2. die Person des Versammlungsleiters;

3. die Zahl der erschienen Mitglieder;

4. die Tagesordnung;

5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.

§ 16
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim erweiterten Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Änderungen der Satzung sind hiervon jedoch ausgenommen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der erweiterte Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom erweiterten Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 13, 14, 15, 16 entsprechend.


Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.06.2007 beschlossen und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal – Nr. 2503 – eingetragen.